Rechtsprechung
KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ende des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache; Herausgabeanspruch; Räumungsverlangen; Zwangsverwaltung; Erbengemeinschaft als Vermieter
- Judicialis
BGB § 34; ; BGB § ... 242; ; BGB § 568; ; BGB § 571; ; BGB § 985; ; BGB § 2038; ; BGB § 556 Abs. 1; ; BGB § 556 Abs. 2; ; BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 2038 Abs. 2; ; BGB § 2040 Abs. 1; ; ZPO § 97 I; ; ZPO § 713; ; ZPO § 708 Ziff. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Ziff. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses als Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerberaummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.07.2000 - 12 O 263/00
- KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
Auszug aus KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00
a) Die Begründung und die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück (insbesondere eines Geschäftsgrundstücks) können Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 2 BGB darstellen, da sie der bestimmungsgemäßen Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen (…vgl. Staudinger-Werner, BGB, § 2038, Rn. 4;… Palandt-Edenhofer, § 2038, Rn. 7; zum Mietvertragsabschluss s. BGHZ 56, 47; zur Kündigung s. BGH in LM NR. 1 zu § 2038 BGB).Sofern eine durch die Mehrheitsentscheidung gebilligte Geschäftsführung vorliegt, ist diese nur dann unwirksam, wenn die Miterben die Verwaltungsbefugnis in Benachteiligungsabsicht zu Lasten der Erbengemeinschaft oder auch des Beklagten ausgenutzt hätten (vgl. BGHZ 56, 47, 56).
- BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 139/77
Räumungsverzug des Mieters gegenüber dem Erwerber der Mietsache
- BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52
Rechtsmittel
Auszug aus KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass gemäß § 2040 Abs. 1 BGB hier eine einstimmige Entscheidung erforderlich wäre, weil der Widerspruch gegen die Verlängerung sich inhaltlich doch als Kündigungserklärung und damit als "Verfügung" darstellt (…vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 276), galt dies hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht, da der Beklagte ohnehin bei der Entscheidung über den Widerspruch wegen Interessenkollision in entsprechender Anwendung von § 34 BGB nicht stimmberechtigt war (vgl. insoweit BGHZ 54, 47, 52 zu § 2038 BGB; BGH in DNotZ 1955, 406, zu § 2040; 5. zur Begründung auch BayObLGZ 6, 326, 332). - OLG Düsseldorf, 10.07.1996 - 9 U 10/96
Auszug aus KG, 07.01.2002 - 8 U 7969/00
Hierauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit aber deshalb nicht an, weil der Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung beinhaltet, mit der das Angebot auf Abschluss eines inhaltsgleichen weiteren Mietvertrages abgelehnt wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 11 m.w.N.).
- LG Münster, 19.07.2011 - 10 O 414/10 Ungeachtet dessen, dass der Beklagte ohnehin wegen Interessenkollision bei der Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 34 BGB nicht stimmberechtigt gewesen ist (vgl. BGH, NJW 1970, 1265, 1267; KG Berlin, Urt. vom 07.01.2002 - 8 U 7969/00, Rz. 8 - zitiert nach juris ), war eine Stimmenmehrheit damit sowohl nach Köpfen als auch nach der durch den Erbfall begründeten Erbteilsgröße gegeben.